Auf der Ostseite befindet sich die Zugangstüre. Fenster sind nicht vorgesehen. Die Baubewilligung umfasst nur die Nutzungsarten, die im Baugesuch umschrieben sind, d.h. hier die Lagerung von Material, insbesondere Gartengeräten. Die Vornahme von Arbeitsprozessen oder andere Formen der Wohnnutzung sind nicht in die bewilligte Nutzung eingeschlossen. Der Raum eignet sich auch nicht dafür. Eine Zweckentfremdung bspw. für das Abhalten von Versammlungen, die Beherbergung oder Verpflegung von Personen ist kaum vorstellbar. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht näher dar, welche zweckentfremdenden Nutzungsarten zu befürchten seien.