Die vom Beschwerdegegner regelmässig organisierten buddhistischen Feierlichkeiten würden von zahlreichen Personen besucht und seien mit Lärmbelastungen verbunden, insbesondere aufgrund der Verwendung von Mikrofonen und der Betätigung von zeremoniellen Gongs. Zudem würden Teilnehmer der Veranstaltungen beherbergt und verpflegt. Auf Interventionen auch von behördlicher Seite reagiere der Beschwerdegegner sehr träge. Aufgrund der Belastungen komme es zu häufigen Mieterwechseln bei der Einliegerwohnung der Beschwerdeführenden.