Das Lagern solcher Geräte steht zwar in direktem Zusammenhang mit Gartenarbeit und Schneeräumung. Diese Tätigkeiten können mit Immissionen verbunden sein. Gartenarbeit und Schneeräumung zum Unterhalt einer privaten Liegenschaft gelten aber in der Wohnzone als zonenkonform. Sogenannter Wohnlärm bzw. durch das gewöhnliche Wohnen verursachte Immissionen müssen in Wohnzonen toleriert werden und sind nicht Gegenstand baupolizeilichen Eingreifens.8 Die Durchsetzung von Vorschriften betreffend Rücksichtnahme, Ruhezeiten etc.9 ist Sache der Ortspolizei.