bestimmt sind6 und die nicht zur Verrichtung von Arbeitsprozessen dienen, sei dies durch Menschen oder Maschinen. Damit soll eine ungebührliche Belästigung der Nachbarschaft durch lmmissionen (Lärm, Gerüche, Einblicke) verhindert werden.7 Mit solchen Beeinträchtigungen muss nicht gerechnet werden, wenn im fraglichen Gebäude bloss dem Wohnen dienende Gegenstände gelagert oder eingestellt sind. Dies gilt auch für das private (d.h. nicht gewerbsmässige) Lagern von Garten- und Schneeräumgeräten.