c) Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, im Baugesuch werde das Bauvorhaben als unbewohnter Materialraum bezeichnet. Gemäss den Angaben auf dem Baugesuchsformular und der Stellungnahme des Beschwerdegegners im Baubewilligungsverfahren solle der Raum für die Lagerung von Garten- und Schneeräumgeräten verwendet werden. Dabei handle es sich um eine zonenkonforme Nutzung. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2019 führt die Gemeinde zudem aus, Gartenarbeiten seien in der Wohnzone gestattet. Nach Art. 89 Abs. 2 BauV5 müssten Einwirkungen aus zonenkonformer Nutzung geduldet werden.