Für das Vorgehen gegen zonenwidrige Nutzungen bzw. Störungen der öffentlichen Ordnung ist gemäss Art. 45 ff. BauG die Baupolizeibehörde der Gemeinde zuständig. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2019 aus, sie habe am 26. Juni 2017 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt und mit Androhung der Ersatzvornahme durchgesetzt. Die im Verlauf des Baupolizeiverfahrens erlassenen Verfügungen seien rechtskräftig. Von einer erneuten Übertretung der zonenkonformen Nutzung habe die Baupolizeibehörde keine Kenntnis; die Beschwerdeführenden hätten bei ihr keine diesbezügliche Anzeige gemacht.