b) Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.4 Daher ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur einzutreten auf Rügen, die gegen die Erteilung der Baubewilligung für den Materialraum vorgebracht werden. Baupolizeiliche Anliegen, insbesondere bezüglich Immissionen aus der bisherigen Nutzung, sind nicht vom Streitgegenstand erfasst. Auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzutreten.