Die Beschwerdeführenden fordern, dass die Gemeinde keine neuen Bewilligungen erteilen solle bis zur Wiederherstellung des zonenkonformen Zustands. Sie sind der Ansicht, dass die zum Unterhalt der Liegenschaft nötigen Gartengeräte in den bestehenden Räumlichkeiten Platz finden würden. Der streitige Materialraum sei dafür unnötig. Damit bringen sie sinngemäss die Befürchtung vor, dass das Bauvorhaben nicht bloss zur Aufbewahrung von Material genutzt werden könnte, sondern auch für andere Zwecke, die Immissionen verursachen. 3 Gemäss Sendungsverfolgungsnummer, Vorakten pag. 1 RA Nr. 110/2019/91 4