Zur Begründung führen sie an, dass der Beschwerdegegner auf der Bauparzelle ein religiöses Kultuszentrum betreibe und die damit verbundenen Veranstaltungen bereits bisher und seit langem eine Belastung für die Beschwerdeführenden und ihre Mieterschaft darstellten und nicht zonenkonform seien. Nebst den Immissionen aus den religiösen Zeremonien (Gesang, Verwendung von Gongs und Mikrofonen) stören sie sich an diversen Immissionen, die aus der Zusammenkunft von jeweils einer grösseren Anzahl von Veranstaltungsteilnehmern resultieren.