a) Die Beschwerdeführenden befürchten, dass das Bauvorhaben dazu führe, dass auf der Liegenschaft des Beschwerdegegners die Aktivitäten im Freien zunehmen und die Lärmbelastung unerträglich werde. Zur Begründung führen sie an, dass der Beschwerdegegner auf der Bauparzelle ein religiöses Kultuszentrum betreibe und die damit verbundenen Veranstaltungen bereits bisher und seit langem eine Belastung für die Beschwerdeführenden und ihre Mieterschaft darstellten und nicht zonenkonform seien.