Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde ihnen am 6. Mai 2019 zugestellt.3 Mit Postaufgabe der Beschwerde am 5. Juni 2019 wurde die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität