3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde F.________ beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdegegner reichte zunächst am 26. Juni 2019 eine vom Vereinspräsidenten unterzeichnete Stellungnahme ein. Am 11. Juli 2019 reichte er, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, eine ausführlichere Beschwerdeantwort ein. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen