Grundstück befindlichen Gebäudes aus dem Bauinventar. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Bauvorhaben Einsprache. Mit Bauentscheid vom 2. Mai 2019 erteilte die Gemeinde F.________ die Baubewilligung. Die Einsprache der Beschwerdeführenden wies sie ab.