b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG31). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Frist gemäss Ziffer IV/2.2 des Gesamtentscheids der Stadt Thun vom 29. April 2019 wird neu auf den 30. September 2020 festgelegt. Die Frist gemäss Ziffer IV/2.3 des Gesamtentscheids der Stadt Thun vom 29. April 2019 wird neu auf den 6. Oktober 2020 festgelegt.