30. September 2020 und die Frist zur Meldung des Abschlusses der Wiederherstellung auf den 6. Oktober 2020 festzulegen. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird neu auf den 30. September 2020 und die Frist zur Meldung des Abschlusses der Wiederherstellung auf den 6. Oktober 2020 festgelegt. Ansonsten ist der angefochtene Gesamtentscheid zu bestätigen.