Die von der Stadt Thun angesetzte Wiederherstellungsfrist ist während des Beschwerdeverfahrens aber ohnehin abgelaufen und muss daher neu angesetzt werden. Gleiches gilt für die Frist zur Meldung des Abschlusses der Wiederherstellung an die Baupolizeibehörde der Stadt Thun. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich die Wiederherstellungsfrist neu auf den 25 Vgl. dazu Kommentar zu Art. 19 BR (Dachausbau und Attikageschoss). 26 Vgl. Verfügung des Bauinspektorats der Stadt Thun vom 17. Oktober 2013 sowie Formular Selbstdeklaration