e) Grundsätzlich erweist sich die von der Stadt Thun angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands also als verhältnismässig. Einzig die Wiederherstellungsfrist bis 31. August 2019, mithin vier Monate ab Erhalt des angefochtenen Entscheids durch den Beschwerdeführer, war angesichts der gesetzlichen Minimalfrist von drei Monaten, die gemäss Art. 266c OR29 für die Kündigung von unbefristeten Mietverhältnissen für Wohnungen gilt, zu knapp bemessen.30 Die von der Stadt Thun angesetzte Wiederherstellungsfrist ist während des Beschwerdeverfahrens aber ohnehin abgelaufen und muss daher neu angesetzt werden.