Soweit sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf die Besitzstandsgarantie sowie eine angeblich ununterbrochene Wohnnutzung und falsche Auskunft bzw. ungültige Auflage beruft, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 2d); der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.