Wirtschaftliche Interessen allein haben deshalb nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht, selbst dann, wenn die (nun nutzlosen, aber bösgläubig getätigten) Investitionskosten und die Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind.28 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch die bisherige Vermietung der beiden unrechtmässigen Wohnungen bereits längere Zeit profitiert hat.