Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht auf den guten Glauben berufen kann, sondern als im baurechtlichen Sinn bösgläubig zu gelten hat. Denn sofern der Beschwerdeführer nicht bereits selbst bösgläubig gehandelt hat (aus den Vorakten ergibt sich, dass er bereits im Baubewilligungsverfahren, das zum Gesamtentscheid vom 7. März 2014 geführt hat, involviert gewesen ist und deshalb insbesondere auch von der im genannten Entscheid enthaltenen Auflage betreffend Wohnnutzungsverbot Kenntnis haben musste26), muss er sich jedenfalls das Wissen seines Sohns bzw. Rechtsvorgängers betreffend die Unrechtmässigkeit der beiden Wohnungen anrechnen lassen.27