Die von der Stadt Thun geforderten Wiederherstellungsmassnahmen sind ferner geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt schliesslich die Nachteile, also insbesondere die Rückbaukosten, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen dürften. Die Wiederherstellungsmassnahmen sind mit anderen Worten also auch zumutbar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht auf den guten Glauben berufen kann, sondern als im baurechtlichen Sinn bösgläubig zu gelten hat.