d) Die von der Stadt Thun angeordnete Wiederherstellung ist nicht zu beanstanden. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, wozu auch die Zonenkonformität gehört, und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein grosses öffentliches Interesse.24 Es trifft zwar zu, dass aus Gründen der Raumplanung und des Umweltschutzes grundsätzlich auch ein Interesse an einer Siedlungsverdichtung nach innen bzw. haushälterischen Bodennutzung besteht. Dementsprechend ist in der Stadt Thun unter bestimmten Voraussetzungen auch die Nutzung der