c) Die Stadt Thun verlangte in der angefochtenen Verfügung, dass die beiden Wohnungen bis spätestens am 31. August 2019 entsprechend der mit Gesamtentscheid vom 7. März 2014 erteilten Baubewilligung zurückzubauen sind bzw. der entsprechende rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Demnach muss im Dachgeschoss des Hauptgebäudes insbesondere die Küche entfernt sowie das Badezimmer in ein einfaches WC zurückgebaut werden; anschliessend sind die Räumlichkeiten wieder einer Büronutzung zuzuführen. In der Studiowohnung im Nebengebäude ist sowohl die Küche als auch das Badezimmer ersatzlos zu entfernen.