a) Subeventualiter bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Stadt Thun angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei unverhältnismässig. So wäre diese mit einem erheblichen Aufwand und Verlust an Wohnraum verbunden. Für Letzteres, wovon insbesondere auch die Mieter der beiden Wohnungen betroffen wären, bestehe zudem nicht das geringste öffentliche Interesse. Im Gegenteil bestehe heute zwecks Verminderung der Wohnungsnot sowie der Förderung des Umweltschutzes und Raumplanung ein öffentliches Interesse an einer Wohnverdichtung und rationellen Bodennutzung.