g) Nach dem Gesagten ist die Verweigerung einer Übergangsnutzungsbewilligung gemäss Art. 25 BR seitens der Stadt Thun nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen Vorschriften ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Soweit die Gemeinde die betreffende Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.22 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Frist