Vorliegend geht es weder um eine kulturelle Nutzung noch um eine Freizeitnutzung. Für die Parzelle Nr. F.________ ist gemäss Angaben der Stadt Thun im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision zudem keine Umzonung und damit auch keine Neunutzung vorgesehen.21 Ferner ist das Grundstück bereits überbaut. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte «Übergangsnutzung» kann schliesslich auch nicht mit den von der Stadt Thun in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 erwähnten Beispielen von Übergangsnutzungen gemäss Art. 25 BR gleichgestellt werden.