Denn wie die Stadt Thun richtigerweise ausführt, wird mit dieser Bestimmung ein anderer Zweck verfolgt als die befristete Bewilligung von Wohnungen in einer Arbeitszone bis zu deren allfälligen (von der Bauherrschaft erwünschten) Umzonung in eine Wohnzone. Vielmehr soll damit, gemäss Kommentar zu Art. 25 Abs. 1 BR, eine vorübergehende, zonenfremde Nutzung von Gebieten erlaubt werden, die noch nicht für eine Neunutzung oder Überbauung reif sind, wie z.B. die kulturelle Nutzung einer Industriebrache oder die Freizeitnutzung einer unüberbauten Wohnzone. Vorliegend geht es weder um eine kulturelle Nutzung noch um eine Freizeitnutzung.