e) Selbst wenn die fraglichen Wohnungen aber bloss auf fünf Jahre ausgelegt und auch die anderen Bedingungen gemäss Art. 25 Abs. 2 BR erfüllt wären, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Übergangsnutzungsbewilligung gemäss Art. 25 BR. Denn wie die Stadt Thun richtigerweise ausführt, wird mit dieser Bestimmung ein anderer Zweck verfolgt als die befristete Bewilligung von Wohnungen in einer Arbeitszone bis zu deren allfälligen (von der Bauherrschaft erwünschten) Umzonung in eine Wohnzone.