d) Die Stadt Thun ist zu Recht davon ausgegangen, dass die fraglichen Wohnungen nicht bloss befristet auf fünf Jahre, sondern auf unbestimmte Dauer ausgelegt sind. So strebt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen die Umzonung der Bauparzelle in eine Wohnzone an, sodass die beiden Wohnungen nach der eventualiter beantragten Übergangsnutzung auf unbestimmte Zeit weiter als solche genutzt werden können. Dies widerspricht aber Art. 25 Abs. 2 erstes Lemma BR, wonach die Nutzung und das Bauprojekt auf maximal fünf Jahre ausgelegt sein dürfen. Eine Übergangsnutzungsbewilligung nach Art. 25 BR fällt vorliegend somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht.