25 Abs. 2 BR aber mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein: - die Nutzung und das Bauprojekt müssen auf maximal fünf Jahre ausgelegt sein; - der Rückbau muss einfach erfolgen können; - der Rückbau muss in Form eines Vertrags zwischen der Gemeinde und den Bewilligungsnehmenden oder mittels einer Erfüllungsgarantie finanziell sichergestellt sein; - die entstehenden Immissionen müssen zonenkonform sein; - bei Wohnungen müssen die wohnhygienischen Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 2 BauG erfüllt sein. Die Gültigkeit der Übergangsnutzung kann schliesslich um zwei Jahre auf sieben Jahre verlängert werden (Art. 25 Abs. 3 BR).