6/11 BVD 110/2019/90 b) Die Stadt Thun kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass für die beiden Wohnungen keine Übergangsnutzungsbewilligung gemäss Art. 25 BR beansprucht werden könne, da diese auf unbestimmte Dauer ausgelegt seien. Zudem werde mit Art. 25 BR ein anderer Zweck als die Bewilligung von Wohnungen in einer Arbeitszone als Übergangsnutzung verfolgt.