Die seinerzeitige Umzonung der Parzelle Nr. F.________ in eine Industrie- bzw. Arbeitszone sei willkürlich und damit in Verletzung von Art. 9 BV erfolgt. Das gleiche gelte für die beiden Nachbarliegenschaften, die ebenfalls als voll überbaute, reinen Wohnzwecken dienende Grundstücke, der mit dem Wohnen völlig unvereinbaren Zone Arbeiten A zugewiesen worden seien. Sein Grundstück und die beiden Nachbargrundstücke seien im Übrigen genauso gut zum Wohnen geeignet wie die auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindlichen Wohnliegenschaften, die allesamt zur Wohnzone gehören würden. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2a. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2.