3. Übergangsnutzungsbewilligung a) Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, es sei ihm für die beiden Wohnungen zumindest eine Übergangsnutzungsbewilligung gemäss Art. 25 BR zu gewähren. So werde er im Falle der Erteilung einer solchen Bewilligung, ein Umzonungsgesuch für seine Parzelle aus der Zone Arbeiten A in die Zone Wohnen W2 stellen. Die Erfolgsaussichten für ein solches Gesuch seien gut und dürften nicht durch die Verweigerung der eventualiter beantragten Übergangsnutzungsbewilligung verhindert oder erschwert werden. Die seinerzeitige Umzonung der Parzelle Nr. F.________ in eine Industrie- bzw. Arbeitszone sei willkürlich und damit in Verletzung von Art.