Die damalige Bauherrschaft hätte anstelle der Einreichung eines Projektänderungsgesuchs auch am ursprünglichen Bauvorhaben festhalten und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen können. Dies gilt umso mehr, als die damalige Bauherrschaft von einem professionellen Architekten begleitet bzw. beraten worden ist. e) Nach dem Gesagten ist sowohl die Dachwohnung im Hauptgebäude als auch die Studiowohnung im Nebengebäude zonenwidrig. Der Beschwerdeführer kann sich in Bezug auf die beiden Wohnungen zudem nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen. Die Stadt Thun hat dem nachträglichen Baugesuch für die beiden Wohnungen somit zu Recht den Bauabschlag erteilt.