Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Auskunft der Stadt Thun im Jahr 2013, wonach im Dachgeschoss keine eigenständige bzw. zusätzliche Wohnung bewilligt werden könne, sei falsch gewesen und habe die damalige Bauherrschaft erst zur Einreichung der Projektänderung (Ausbau des Dachgeschosses in ein Büro anstatt in eine Wohnung) bewegt, gilt schliesslich Folgendes zu beachten: Die damalige Bauherrschaft hätte anstelle der Einreichung eines Projektänderungsgesuchs auch am ursprünglichen Bauvorhaben festhalten und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen können.