All dies lässt eher darauf schliessen, dass es – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – auch zu einer Aufgabe der von ihm geltend gemachten Wohnnutzung gekommen ist. Eine aufgegebene, nach neuem Recht nicht mehr zulässige Nutzung kann nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wiederaufgenommen werden.20