Hinzu kommt, dass der Gesamtentscheid vom 7. April 2014, gestützt auf den der Büroausbau vorgenommen worden ist, eine Auflage enthält, wonach das Dachgeschoss nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf und der Sohn des Beschwerdeführers bzw. damalige Bauherr im Formular SB2 ausdrücklich bestätigt hat, dass die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung eingehalten sind. Im nachträglichen Baugesuch vom 3. Dezember 2018 wird sodann von einer Umnutzung des Büros in eine Wohnung gesprochen. All dies lässt eher darauf schliessen, dass es – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – auch zu einer Aufgabe der von ihm geltend gemachten Wohnnutzung gekommen ist.