Denn ein allfälliger Besitzstand wäre spätestens im Jahr 2014, als das Dachgeschoss unbestrittenermassen komplett in ein Büro umgebaut worden ist, verloren gegangen. Dies gilt selbst dann, wenn das Büro – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nie als solches, sondern immer als Wohnung genutzt worden bzw. es hinsichtlich Wohnnutzung nie zu einer Unterbrechung gekommen wäre. So schützt die Besitzstandsgarantie nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte, ursprüngliche Investition (E. 2c).