Das Hauptgebäude wurde zwar ursprünglich als Wohnhaus bewilligt, jedoch bloss als Zweifamilienchalet. Es erscheint daher fraglich, ob dessen Dachgeschoss, in welchem sich ursprünglich keine eigenständige Wohnung, sondern überwiegend Estrichräumlichkeiten befunden haben, je von einer Besitzstandsgarantie für Wohnen geschützt war. Dies kann letztlich aber offen gelassen werden. Denn ein allfälliger Besitzstand wäre spätestens im Jahr 2014, als das Dachgeschoss unbestrittenermassen komplett in ein Büro umgebaut worden ist, verloren gegangen.