Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Brennholz anscheinend für die Heizung des Hauptgebäudes gebraucht wurde. Denn die Lagerung von Brennholz in einem unbeheizten Holzschopf ohne Fenster, Küche und sanitäre Einrichtungen kann selbst dann nicht mit einer Wohnnutzung gleichgesetzt werden, wenn das Holz für die Heizung eines Wohnhauses bestimmt ist. Dass das Nebengebäude eine gewisse Zeit angeblich auch als Vereinslokal genutzt wurde, ändert ebenfalls nichts, da auch eine solche Nutzung nicht mit einer Wohnnutzung gleichgesetzt werden kann. Die Besitzstandsgarantie gilt im Übrigen nur für formell rechtmässige Bauten und Anlagen.18