d) Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Räume des Haupt- und Nebengebäudes hinsichtlich des Wohnens von der Besitzstandsgarantie umfasst seien, kann nicht gefolgt werden. Das Nebengebäude wurde erst unter der Geltung der Arbeits- bzw. damaligen Industriezone bewilligt und zwar als Holzschopf für die Lagerung von Brennholz. Folglich kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich von Anfang an nicht auf eine Besitzstandsgarantie für Wohnen berufen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Brennholz anscheinend für die Heizung des Hauptgebäudes gebraucht wurde.