Die Besitzstandsgarantie bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind. Diese dürfen als sogenannte «altrechtliche Bauten» weiter bestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht mehr entsprechen.16 Nicht unter die Besitzstandsgarantie fallen hingegen Nutzungsänderungen, Abbruch und Wiederaufbau von Bauten und Anlagen sowie neubauähnliche Umgestaltungen. Denn der Zweck von Art. 3 BauG ist der Schutz der ursprünglichen, unter altem Recht getätigten baulichen Investition.17