Da der Umbau von bisherigen Wohnabstellräumen in Wohnaufenthaltsräume im Estrich des Hauptgebäudes und im Nebengebäude, das früher der Holzlagerung für die Heizung des Hauptgebäudes gedient habe, innerhalb der bestehenden Gebäudevolumen erfolgt sei, sei es auch nicht zu einer Verstärkung der Zonen- bzw. Rechtswidrigkeit gekommen. Hinsichtlich Wohnnutzung seien folglich alle Räume des Haupt- und Nebengebäudes von der Besitzstandsgarantie umfasst.