diejenige im Nebengebäude seien durch die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG geschützt. So hätten zum Zeitpunkt der Umzonung der Bauparzelle in die Zone Arbeiten A sämtliche Räume des Hauptgebäudes und des Nebengebäudes vollumfänglich dem Wohnzweck gedient und zwar als Wohnaufenthaltsräume oder als Wohnabstellräume. Da der Umbau von bisherigen Wohnabstellräumen in Wohnaufenthaltsräume im Estrich des Hauptgebäudes und im Nebengebäude, das früher der Holzlagerung für die Heizung des Hauptgebäudes gedient habe, innerhalb der bestehenden Gebäudevolumen erfolgt sei, sei es auch nicht zu einer Verstärkung der Zonen- bzw. Rechtswidrigkeit gekommen.