Für den Fall, dass eine unbefristete Baubewilligung für die beiden Wohnungen nicht möglich sein sollte, beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 25 BR zudem die Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Übergangsnutzungsbewilligung unter Einbezug der Verlängerungsmöglichkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 BR. Für den Fall, dass auch dies nicht möglich sein sollte, verlangte er einen Verzicht auf die Wiederherstellung bzw. den Rückbau der fraglichen Wohnungen. Mit dem vorliegend angefochtenen Gesamtentscheid vom 29. April 2019 erteilte die Stadt Thun den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.