Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellte die Stadt Thun dem Sohn des Beschwerdeführers für die Erstellung einer zusätzlichen Wohnung im Dachgeschoss den Bauabschlag in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, das betreffende Wohnhaus sei grundsätzlich zwar durch die Besitzstandsgarantie geschützt. Mit dem Einbau einer zusätzlichen Wohnung im Dachgeschoss werde aber die Rechtswidrigkeit verstärkt. Denn in der Arbeitszone sei Wohnen grundsätzlich nur für standortgebundenes Personal zulässig. Gleichzeitig wies die Stadt aber nochmals darauf hin, dass ein Ausnahmegesuch für den Ausbau des Dachgeschosses (als Wohnraumerweiterung zur Wohnung im Obergeschoss) wohlwollend geprüft würde.12