Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 teilte der Projektverfasser der Stadt Thun unter anderem mit, dass man sich bewusst sei, dass der beabsichtigte Ausbau des Dachgeschosses nicht den Zonenvorschriften entspreche.10 Gleichzeitig wurde ein Ausnahmegesuch hinsichtlich Art. 20 BR bzw. für die Erstellung von zusätzlichem Wohnraum in der Arbeitszone eingereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das betreffende Gebäude seit 1929 ein reines Wohnhaus sei. Dasselbe gelte für die beiden Nachbarliegenschaften. Es sei nicht absehbar, dass diese Wohnhäuser für Arbeitszwecke umgenutzt würden.