Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte die Stadt Thun dem Sohn des Beschwerdeführers unter anderem mit, dass es für die Erweiterung von Wohnraum in der Zone Arbeiten A ein begründetes Ausnahmegesuch brauche, da in dieser gemäss Art. 20 BR lediglich Wohnen für standortgebundenes Personal zulässig sei. Gemäss ihren Archivunterlagen und der Auskunft der Einwohnerkontrolle seien im bestehenden Wohnhaus ferner lediglich zwei Wohnungen bewilligt bzw. eingetragen. Ein Ausnahmegesuch für den Ausbau des Dachgeschosses (als Wohnraumerweiterung zur Wohnung im Obergeschoss) würde wohlwollend geprüft werden.