Am 18. September 2013 reichte der Sohn des Beschwerdeführers ein Baugesuch (datiert vom 17. September 2013) ein, das unter anderem mit «Ausbau der Wohnung im Dachgeschoss» umschrieben war.7 Gemäss dem entsprechenden Projektplan war vorgesehen, die bestehenden Estrichräumlichkeiten teilweise mit den beiden Zimmern zu verbinden bzw. eine neue Raumaufteilung zu schaffen sowie eine Küche und ein Badezimmer einzubauen. Ferner war der Einbau von drei Dachlukarnen geplant.8