Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet,3 führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten sowie weitere, das Grundstück des Beschwerdeführers betreffende Baubewilligungs- und Baupolizeiakten. Die Stadt Thun hält mit Stellungnahme vom 1. Juli 2019 vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 12. August 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Stellungnahme der Stadt.